Derzeit beträgt der Mindestlohn noch 9,82 Euro pro Stunde. Bereits am 1. Juli steigt der Mindestlohn planmäßig auf 10,45 Euro. Im Oktober steigt er dann zum zweiten Mal in diesem Jahr auf die vereinbarten 12,00 Euro pro Stunde.

Das Mindestlohngesetz ist grundsätzlich auf alle Arbeitsverhältnisse anwendbar. Erfasst werden alle Arbeitgeber, die Arbeitnehmer/-innen im bundesdeutschen Inland beschäftigen, unabhängig von ihrem Sitz im In- oder Ausland.

Mit dem vom Kabinett beschlossenen Gesetzentwurf wird auch die Entgeltgrenze für Minijobs auf 520 Euro monatlich erhöht und dynamisch ausgestaltet, so dass künftig eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum Mindestlohn ermöglicht wird

Mindestlohn für Auszubildende

Für ab dem 01.01.2020 neu beginnende Berufsausbildungsverhältnisse  enthält  eine abgestufte Mindestlohnregelung. Gemäß § 17 Abs. 1 BBiG muss die Ausbildungsvergütung in jedem Fall „angemessen“ sein. Dabei hat der Arbeitgeber den Lohn mit Fortgang der Ausbildung, mindestens jedoch einmal jährlich, zu erhöhen. Konkrete Vorgaben über die Mindestentgelte mit Wirkung dem 01.01.2020 für die dann beginnenden Ausbildungsverhältnisse enthält der neue § 17 Abs. 2 BBiG. Danach besteht ein Mindestanspruch im 1. Jahr einer Berufsausbildung in Höhe von:

515 EUR, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2020 begonnen wird,

550 EUR, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021 begonnen wird,

585 EUR, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2022 begonnen wird,

620 EUR, wenn die Berufsausbildung im Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 begonnen wird.

Im 2. Jahr einer Berufsausbildung erhöht sich der Mindestlohn um 18 %. Im 3. Jahr einer Berufsausbildung erhöht sich der Anspruch um 35 % und im 4. Jahr einer Berufsausbildung um 40 %.